Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Corona-​Sonderregelung: Tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung weiter bis Ende Mai möglich

Berlin, 18. März 2022 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute die Corona-​Sonderregeln für die tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung bei leichten Atem­wegs­in­fekten noch­mals um weitere zwei Monate bis einschließ­lich zum 31. Mai 2022 verlän­gert. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundes­weiten Locke­rung der Infek­ti­ons­schutz­maß­nahmen durch den Gesetz­geber als sach­ge­recht an. Arzt­praxen sind kein „normaler“ Ort im öffent­li­chen Leben. Hier treffen viel­mehr Menschen mit verschie­denen medi­zi­ni­schen Problemen aufein­ander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögli­ches Infek­ti­ons­ri­siko in Arzt­praxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versi­cherte eine Krank­schrei­bung (Fest­stel­lung einer Arbeits­un­fä­hig­keit) bei leichten Erkran­kungen der oberen Atem­wege weiterhin tele­fo­nisch erhalten können. Die Sonder­re­ge­lung hilft, Kontakte in Arzt­praxen zu vermeiden und schützt damit Pati­en­tinnen und Pati­enten wie auch die dortigen Mitar­bei­tenden.

Pati­en­tinnen und Pati­enten, die an leichten Atem­wegs­er­kran­kungen leiden, können damit weiterhin tele­fo­nisch für bis zu 7 Kalen­der­tage krank­ge­schrieben werden. Nieder­ge­las­sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persön­lich vom Zustand der Pati­entin oder des Pati­enten durch eine einge­hende tele­fo­ni­sche Befra­gung über­zeugen. Eine einma­lige Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann tele­fo­nisch für weitere 7 Kalen­der­tage ausge­stellt werden.

Der Beschluss zur Verlän­ge­rung der Corona-​Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Unab­hängig von der Corona-​Sonderregelung gilt, dass Versi­cherte im Rahmen einer Video­sprech­stunde eine Krank­schrei­bung erhalten können.

Auslau­fende Corona-​Sonderregelungen und regio­nale Auffang­op­tionen durch spezi­elles Verfahren und Grund­la­gen­be­schluss

Bei anderen Corona-​Sonderregelungen aus dem Bereich der Veran­lassten Leis­tungen hat der G-BA entschieden, ab 1. April 2022 zu den regu­lären Richt­li­ni­en­re­ge­lungen zurück­zu­kehren: Es gibt derzeit bei den betrof­fenen Sonder-​Regelungen(PDF 90,80 kB) keine Hinweise darauf, dass das Auslaufen der Rege­lungen zu coro­nabe­dingten, bundes­weiten Beein­träch­ti­gungen der medi­zi­ni­schen Versor­gung führen würde.

Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwen­dige medi­zi­ni­sche Versor­gung durch die Corona-​Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richt­li­nien nicht sinn­voll greifen, kann der G-BA rasch reagieren und die Ausnah­me­re­ge­lungen im notwen­digen Umfang räum­lich begrenzt und zeit­lich befristet für anwendbar erklären. Ein solcher Beschluss zu regional begrenzten Ausnah­me­re­ge­lungen kann beispiels­weise auf Wunsch der betrof­fenen Gebiets­kör­per­schaft gefasst werden. Basis ist ein spezi­elles beschleu­nigtes Verfahren und ein soge­nannter Grund­la­gen­be­schluss des G-BA vom September 2020.

Zudem hat der G-BA mitt­ler­weile mehrere seiner Corona-​Sonderregelungen voll­ständig oder abge­wan­delt in die Regel­ver­sor­gung über­führt:

  • die Möglich­keit der Video­the­rapie bei Heil­mit­teln
  • eine verlän­gerte Vorla­ge­frist (4 Tage) für Verord­nungen der häus­li­chen Kran­ken­pflege und
  • die Möglich­keit einer Krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde

Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­li­nien über veran­lasste Leis­tungen auf Basis des Grund­la­gen­be­schlusses zu räum­lich begrenzten und zeit­lich befris­teten Sonder­re­ge­lungen: COVID-​19-Epidemie – Verlän­ge­rung befris­teter bundes­ein­heit­li­cher Sonder­re­ge­lungen (Arbeits­un­fä­hig­keit)